Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Pressemitteilung
des Kanzlers
Nichtamtliche Übersetzung
[Nr. 046]
29.1.2004
MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR
DER KAMMER ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT UND DIE BEGRÜNDETHEIT IN DEN RECHTSSACHEN VON
MALTZAN UND ANDERE, VON ZITZEWITZ UND ANDERE SOWIE MAN FERROSTAAL UND ALFRED
TÖPFER-STIFTUNG GEGEN DEUTSCHLAND
am Donnerstag, den 29.
Januar um 9.30 Uhr
Beschwerdeführer
Die erste Beschwerde (Nr. 71916/01) wurde
von einem deutschen Staatsangehörigen, Wolf-Ulrich Freiherr von Maltzan, und 46
weiteren natürlichen Personen, von denen 45 die deutsche und eine die
schwedische Staatsangehörigkeit besitzen, eingereicht. Die zweite Beschwerde
(Nr. 71917/01) haben eine deutsche Staatsangehörige, Margarete von
Zitzewitz, und 21 weitere natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit
erhoben. Die dritte Beschwerde (Nr. 10260/02) wurde von zwei juristischen
Personen deutschen Rechts, der Alfred Töpfer-Stiftung und dem Unternehmen MAN
Ferrostaal, eingebracht.
Sachverhalt
Bei den Beschwerden geht es um eine der großen Fragen, die sich nach der
deutschen Wiedervereinigung gestellt haben: In welcher Weise ist den Personen,
die entweder nach 1949 in der DDR oder ‑ wie in den allermeisten
Fällen – zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone
enteignet worden sind, Entschädigung und Ausgleich zu leisten? Die
entsprechenden Modalitäten sind im Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 enthalten.
Am 29. Juni 1995 haben einige der Beschwerdeführer das
Bundesverfassungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die
Bestimmungen dieses Gesetzes stünden in Widerspruch zum Grundgesetz, da sie im
Allgemeinen die Zahlung von Beträgen vorsähen, die unter dem gegenwärtigen
Verkaufswert der enteigneten Güter lägen. Am 22. November 2000 hat der
erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Grundsatzurteil in dieser Sache
verkündet und die Kläger abgewiesen. Auf dieses Grundsatzurteil nehmen nun auch
diejenigen Beschwerdeführer Bezug, die an diesem Verfahren nicht beteiligt
waren.
Die beschwerdeführenden natürlichen Personen
rügen, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 und das
Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2000 verstießen gegen ihr
Eigentumsrecht, wie es durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz
des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird; denn
die Ausgleichsbeträge, die sie erhalten haben, lägen weit unter dem
tatsächlichen Wert ihrer unrechtmäßig enteigneten Güter.
Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer
Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 (Diskriminierungsverbot) der
Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geworden;
denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie kein Recht auf
Rückerstattung der unrechtmäßig enteigneten Güter geltend machen können und
hätten lediglich einen unerheblichen Ausgleichsbetrag erhalten.
Außerdem beanstanden diejenigen Beschwerdeführer, die das
Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, die Länge des Verfahrens vor diesem
Gericht (vier Jahre und elf Monate in einem Fall, fünf Jahre und vier Monate im
anderen Fall), mit der die angemessene Frist überschritten worden sei, wie sie
in Artikel 6 Absatz 1 (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb
angemessener Frist) der Konvention vorgesehen ist.
Die beschwerdeführenden juristischen Personen bringen die gleichen
Beschwerdepunkte vor, wobei sie darauf hinweisen, dass sie nach dem
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 weder über ein Recht auf
Rückerstattung ihrer Güter noch über ein Recht auf Ausgleich verfügen.
Verfahren
Die Beschwerden wurden am 3., 17. bzw.
18. Mai 2001 eingereicht.
Zusammensetzung des
Gerichtshofs
Die Fälle werden von einer Kammer geprüft, die sich wie folgt
zusammensetzt:
Ireneu Cabral Barreto (Portugal), Präsident,
Georg Ress (Deutschland),
Lucius Caflisch (Schweiz),
Riza Türmen (Türkei),
Boštjan Zupančič
(Slowenien),
Hanne Sophie Greve (Norwegen),
Kristaq Traja (Albanien), Richter,
Pranas Kūris (Litauen),
John Hedigan (Irland),
Margarita Tsatsa-Nikolovska
(ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien),
Alvina Gyulumyan (Armenien),
Ersatzrichter,
und Mark Villiger,
Stellvertretender Kanzler
Regierung: Almut Wittling-Vogel, stellvertretende
Prozessbevollmächtigte, Richard
Motsch, Rechtsbeistand, Rainer
Türmer, Hermann-Josef Rodenbach,
Jürgen Becker, Thomas Laut, Berater;
Beschwerdeführer:
- Rechtssache v. Maltzan und
andere:
Thomas
Gertner, Rechtsbeistand,
-
Rechtssache v. Zitzewitz und andere:
Christopher
Lenz, Rechtsbeistand, Wolfgang Peukert,
Alfred Wendenburg, Berater;
- Rechtssache
MAN Ferrostaal und Alfred Töpfer-Stiftung:
Christopher
Lenz, Rechtsbeistand, Günter Herr,
Berater.
Einige der Beschwerdeführer werden ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen.
Nach der
mündlichen Verhandlung wird der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung seine Beratungen aufnehmen. Die Entscheidung
über die Zulässigkeit der Beschwerden sowie gegebenenfalls im Anschluss daran
die Urteilsverkündung erfolgen zu einem späteren
Zeitpunkt.
Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Pressekontakt: Roderick Liddell -
Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92
Emma
Hellyer - Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15
Stéphanie Klein - Telefon: +33 (0)3 88 41 21 54
Fax: +33 (0)3 88 41 27 91
Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg gegründet, um über
Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu urteilen. Am
1. November 1998 wurde er zu einer ständigen Einrichtung. Er trat an die
Stelle der zwei ursprünglichen Organe, der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, die die Fälle nacheinander untersuchten.