Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Pressemitteilung des Kanzlers

Nichtamtliche Übersetzung

 

 

[Nr. 046]

29.1.2004

 

 

MÜNDLICHE VERHANDLUNG VOR DER KAMMER ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT UND DIE BEGRÜNDETHEIT IN DEN RECHTSSACHEN VON MALTZAN UND ANDERE, VON ZITZEWITZ UND ANDERE SOWIE MAN FERROSTAAL UND ALFRED TÖPFER-STIFTUNG GEGEN DEUTSCHLAND

 

am Donnerstag, den 29. Januar um 9.30 Uhr

 

 

Beschwerdeführer

 

Die erste Beschwerde (Nr. 71916/01) wurde von einem deutschen Staatsangehörigen, Wolf-Ulrich Freiherr von Maltzan, und 46 weiteren natürlichen Personen, von denen 45 die deutsche und eine die schwedische Staatsangehörigkeit besitzen, eingereicht. Die zweite Beschwerde (Nr. 71917/01) haben eine deutsche Staatsangehörige, Margarete von Zitzewitz, und 21 weitere natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit erhoben. Die dritte Beschwerde (Nr. 10260/02) wurde von zwei juristischen Personen deutschen Rechts, der Alfred Töpfer-Stiftung und dem Unternehmen MAN Ferrostaal, eingebracht.

 

 

Sachverhalt

 

Bei den Beschwerden geht es um eine der großen Fragen, die sich nach der deutschen Wiedervereinigung gestellt haben: In welcher Weise ist den Personen, die entweder nach 1949 in der DDR oder ‑  wie in den allermeisten Fällen – zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet worden sind, Entschädigung und Ausgleich zu leisten? Die entsprechenden Modalitäten sind im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 enthalten.

 

Am 29. Juni 1995 haben einige der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Bestimmungen dieses Gesetzes stünden in Widerspruch zum Grundgesetz, da sie im Allgemeinen die Zahlung von Beträgen vorsähen, die unter dem gegenwärtigen Verkaufswert der enteigneten Güter lägen. Am 22. November 2000 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Grundsatzurteil in dieser Sache verkündet und die Kläger abgewiesen. Auf dieses Grundsatzurteil nehmen nun auch diejenigen Beschwerdeführer Bezug, die an diesem Verfahren nicht beteiligt waren.

 

Beschwerdepunkte

 

Die beschwerdeführenden natürlichen Personen rügen, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 und das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts von 2000 verstießen gegen ihr Eigentumsrecht, wie es durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird; denn die Ausgleichsbeträge, die sie erhalten haben, lägen weit unter dem tatsächlichen Wert ihrer unrechtmäßig enteigneten Güter.

 

Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung im Sinne des Artikels 14 (Diskriminierungsverbot) der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geworden; denn im Gegensatz zu anderen Personengruppen hätten sie kein Recht auf Rückerstattung der unrechtmäßig enteigneten Güter geltend machen können und hätten lediglich einen unerheblichen Ausgleichsbetrag erhalten.

 

Außerdem beanstanden diejenigen Beschwerdeführer, die das Bundesverfassungsgericht angerufen hatten, die Länge des Verfahrens vor diesem Gericht (vier Jahre und elf Monate in einem Fall, fünf Jahre und vier Monate im anderen Fall), mit der die angemessene Frist überschritten worden sei, wie sie in Artikel 6 Absatz 1 (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) der Konvention vorgesehen ist.

 

Die beschwerdeführenden juristischen Personen bringen die gleichen Beschwerdepunkte vor, wobei sie darauf hinweisen, dass sie nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 weder über ein Recht auf Rückerstattung ihrer Güter noch über ein Recht auf Ausgleich verfügen.

 

 

Verfahren

 

Die Beschwerden wurden am 3., 17. bzw. 18. Mai 2001 eingereicht.

 

 

Zusammensetzung des Gerichtshofs

 

Die Fälle werden von einer Kammer geprüft, die sich wie folgt zusammensetzt:

 

Ireneu Cabral Barreto (Portugal), Präsident,
Georg Ress (Deutschland),
Lucius Caflisch (Schweiz),
Riza Türmen (Türkei),
Boštjan Zupančič (Slowenien),
Hanne Sophie Greve (Norwegen),
Kristaq Traja (Albanien), Richter,
Pranas Kūris (Litauen)
,
John Hedigan (Irland)
,
Margarita Tsatsa-Nikolovska (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)
,
Alvina Gyulumyan (Armenien), Ersatzrichter
,

und Mark Villiger,
Stellvertretender Kanzler

 

 

Vertreter der Parteien

 

 

Regierung:             Almut Wittling-Vogel, stellvertretende Prozessbevollmächtigte, Richard Motsch, Rechtsbeistand, Rainer Türmer, Hermann-Josef Rodenbach, Jürgen Becker, Thomas Laut, Berater;

 

Beschwerdeführer:      

- Rechtssache v. Maltzan und andere:

                            Thomas Gertner, Rechtsbeistand,

- Rechtssache v. Zitzewitz und andere:

Christopher Lenz, Rechtsbeistand, Wolfgang Peukert, Alfred Wendenburg, Berater;

 

- Rechtssache MAN Ferrostaal und Alfred Töpfer-Stiftung:

 

Christopher Lenz, Rechtsbeistand, Günter Herr, Berater.

 

 

Einige der Beschwerdeführer werden ebenfalls an der Verhandlung teilnehmen.

 

Nach der mündlichen Verhandlung wird der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung  seine Beratungen aufnehmen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerden sowie gegebenenfalls im Anschluss daran die Urteilsverkündung erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

 

 

Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Pressekontakt: Roderick Liddell
- Telefon: +33 (0)3 88 41 24 92

                           Emma Hellyer - Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15

                           Stéphanie Klein - Telefon: +33 (0)3 88 41 21 54
Fax: +33 (0)3 88 41 27 91

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg gegründet, um über Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu urteilen. Am 1. November 1998 wurde er zu einer ständigen Einrichtung. Er trat an die Stelle der zwei ursprünglichen Organe, der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Fälle nacheinander untersuchten.