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22.3.2001
Pressekommuniqué des Kanzlers
URTEILE IN DER SACHE STRELETZ, KESSLER UND KRENZ UND
IN DER SACHE K.-H. W. GEGEN DEUTSCHLAND
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 22. März 2001 in zwei Urteilen entschieden, dass Deutschland durch die Verurteilung von hohen DDR-Funktionären bzw. eines DDR-Grenzsoldaten wegen Tötungsdelikten an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat. Im Fall Streletz, Kessler und Krenz erging das Urteil einstimmig, im Fall K.-H. W. mit 14 zu 3 Stimmen. In beiden Urteilen wurde ferner einstimmig entschieden, dass keine Diskriminierung vorliegt, die Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 7 der Konvention widerspricht.
1. SACHVERHALT
Drei der Beschwerdeführer waren hohe Amtsträger der DDR, nämlich Fritz Streletz stellvertretender Verteidigungsminister, Heinz Kessler Verteidigungsminister und Egon Krenz Staatsratsvorsitzender. K.-H.-W. war als Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten stationiert.
Die Beschwerdeführer Streletz, Kessler und Krenz sind nach der Wiedervereinigung von den deutschen Gerichten zu Freiheitsstrafen von je fünfeinhalb Jahren, siebeneinhalb Jahren und sechseinhalb Jahren wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden. Wegen ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrates oder des Polititbüros über die Gestaltung des Grenzregimes der DDR wurden sie für den Tod mehrerer Personen verantwortlich gemacht, die zwischen 1971 und 1989 versucht hatten, die DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen.
Der Beschwerdeführer K.-H. W. ist nach der Wiedervereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsentzug mit Bewährung wegen Totschlags verurteilt worden, weil er wegen Schusswaffengebrauchs als verantwortlich für den Tod einer Person angesehen wurde, die 1972 versucht hatte, die DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen.
Die Verurteilungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform befunden worden.
2. BESCHWERDEPUNKTE
Vor dem Gerichtshof in Strassburg machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Handlungen zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach DDR-Recht oder nach Völkerrecht nicht strafbar waren, und dass ihre nachträgliche Verurteilung durch die deutschen Gerichte somit gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte niedergelegte Rückwirkungsverbot verstosse. Sie beriefen sich ferner auf Artikel 1 und auf Artikel 2 Abs. 2 der Konvention.
3. ZUSAMMENFASSUNG DER URTEILE
Die Begründung beider Urteile ist mit Ausnahme der besonders erwähnten Stellen weitgehend übereinstimmend.
I. ZU ARTIKEL 7 DER KONVENTION
Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er unter Artikel 7 Abs. 1 der Konvention prüfen muss, ob die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach dem innerstaatlichen Recht der DDR oder nach Völkerrecht hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war.
a) Innerstaatliches Recht
i. Gesetzliche Grundlage
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer ihre gesetzliche Grundlage in dem zur Tatzeit anwendbaren Strafrecht der DDR hatte, und dass die Strafen im Prinzip denen entsprachen, die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der DDR vorgesehenen waren ; wegen des Prinzips der Anwendung des milderen Rechts, nämlich des Rechts der BRD, waren die verhängten Strafen sogar geringer.
ii. Rechtfertigungsgründe nach DDR-Recht
Die Beschwerdeführer berufen sich insbesondere auf § 17 Abs. 2 des Volkspolizeigesetzes und § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes der DDR.
Im Lichte der in der Verfassung und in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätze (die das Prinzip der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des menschlichen Lebens beim Schusswaffengebrauch ausdrücklich anerkannten) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer durch die deutschen Gerichte, die diese Bestimmungen ausgelegt und auf die vorliegenden Fälle angewendet haben, auf den ersten Blick weder willkürlich noch Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zu widersprechen scheint.
iii. Rechtfertigungsgründe aus der Praxis der DDR
Selbst wenn es das Ziel der Staatspraxis der DDR war, die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten "um jeden Preis" zu schützen, um die Existenz der DDR zu gewährleisten, die durch die massive Auswanderung der eigenen Bevölkerung gefährdet war, betont der Gerichtshof, dass diese Staatsraison ihre Grenzen in den in der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätzen finden muss ; da das Gebot, das menschliche Leben zu schützen, sowohl in der Verfassung als auch im Volkspolizeigesetz und im Grenzgesetz der DDR niedergelegt war, können sich die Beschwerdeführer nicht auf eine damit im Widerspruch befindliche Praxis der DDR-Behörden berufen, zumal das Recht auf Leben schon zur Tatzeit das höchste Rechtsgut auf der Werteskala der international anerkannten Menschenrechte darstellte.
iv. Vorhersehbarkeit der Verurteilungen
- Urteil Streletz, Kessler und Krenz
Der Gerichtshof betont, dass der Widerspruch zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Staatspraxis den Beschwerdeführern weitgehend selbst zuzuschreiben war. Aufgrund der hohen Ämter, die sie im Staatsapparat der DDR bekleideten, mussten sie sowohl die Verfassung und die Gesetzgebung der DDR kennen, als auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR und die Kritik, die auf internationaler Ebene gegen das DDR-Grenzregime geübt wurde. Hinzu kommt, dass sie dieses Regime selbst gestaltet oder weitergeführt hatten, indem sie die offiziellen gesetzlichen Bestimmungen, die im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht waren, mit geheimen Befehlen und Dienstvorschriften zur Sicherung und Verbesserung der Grenzanlagen und zum Schusswaffengebrauch überlagerten. Die Beschwerdeführer waren daher für die Zustände, die an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten vom Anfang der sechziger Jahre bis zum Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 herrschten, unmittelbar verantwortlich.
- Urteil K.-H. W.
Der Gerichtshof betont, dass selbst ein einfacher Soldat sich nicht blind auf Befehle berufen kann, die nicht nur krass gegen die gesetzlichen Grundsätze der DDR selbst, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben, das höchste Rechtsgut in der Werteskala der Menschenrechte, verstossen.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer angesichts der politischen Verhältnisse, die in der DDR zur Tatzeit herrschten, in einer besonders schwierigen Lage befand, können solche Befehle nicht als Rechtfertigung für die Tötung von unbewaffneten Menschen dienen, die nichts anderes wollten, als das Land zu verlassen.
Der Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Gerichte mildernde Umstände anerkannt und die unterschiedliche Verantwortlichkeit der Machthaber der DDR und des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, indem sie die ersteren zu unbedingten Freiheitstrafen und den letzteren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt haben.
- Übereinstimmende Erwägungen in beiden Urteilen
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Rechtsstaat legitim, gegen Personen, die sich eines Verbrechens unter einem früheren Regime schuldig gemacht haben, strafrechtliche Verfolgungen einzuleiten ; auch kann man den Gerichten des demokratischen Nachfolgestaates nicht vorwerfen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Tatzeit galten, im Lichte rechtsstaatlicher Prinzipien anwenden und auslegen.
Angesichts der zentralen Bedeutung des Rechts auf Leben in allen internationalen Menschenrechtstexten einschliesslich des Artikels 2 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die strikte Auslegung der Gesetzgebung der DDR durch die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht widersprach.
Weiterhin betont der Gerichtshof, dass eine Staatspraxis, wie sie in der DDR bezüglich des Grenzregimes gehandhabt wurde, und die krass gegen die Grundrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben verstiess, nicht unter dem Schutz von Artikel 7 der Konvention steht. Eine Praxis, die die eigene Gesetzgebung aushöhlt, welche eigentlich ihre Grundlage sein sollte, kann nicht als "Recht" im Sinn von Artikel 7 der Konvention angesehen werden.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach dem innerstaatlichen Recht der DDR hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war.
b) Völkerrecht
i. Die anwendbaren Vorschriften
Der Gerichtshof hält es für seine Aufgabe, den vorliegenden Fall auch nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu prüfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes der Menschenrechte, auf den sich die deutschen Gerichte bezogen haben.
ii. Schutz des Lebens
Der Gerichtshof betont, dass die internationalen Menschenrechtstexte, einschliesslich des von der DDR ratifizierten UNO-Pakts über bürgerliche und politische Rechte, immer wieder den Vorrang des Rechts auf Leben hervorgehoben haben.
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die in Artikel 2 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Einschränkungen dieses Rechts, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, auf das Grenzregime der DDR nicht anwendbar.
iii. Schutz der Freizügigkeit
Gemäss Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention und Artikel 12 Abs. 2 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte steht es "jedermann frei (…), jedes Land, einschliesslich sein eigenes, zu verlassen".
Nach Ansicht des Gerichtshofs sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Einschränkungen dieses Rechts ebenfalls nicht anwendbar, insbesondere können solche Einschränkungen nicht über das Recht auf Leben gestellt werden.
iv. Staatliche Verantwortlichkeit der DDR und individuelle Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer
Die DDR wäre daher, wenn sie noch existieren würde, für die dargestellten Handlungen unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich. Es bleibt jedoch darzulegen, dass neben der staatlichen Verantwortlichkeit zur Tatzeit auch eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer vorlag. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine solche Verantwortlichkeit nicht aus den zitierten internationalen Menschenrechtstexten hervorgeht, so kann sie doch aus diesen Texten in Verbindung mit Artikel 95 des Strafgesetzbuchs der DDR abgeleitet werden. Dieser Artikel sah seit 1968 eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für diejeinigen vor, die die völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR oder die Grund-und Menschenrechte missachteten.
Im Hinblick auf diese Überlegungen befindet der Gerichtshof, dass die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, auch nach Völkerrecht hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war.
Das Verhalten der Beschwerdeführer könnte, ebenfalls im Rahmen von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, noch nach weiteren Vorschriften des Völkerrechts geprüft werden, vor allem denjenigen, die sich auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit beziehen. Die Entscheidung, zu der der Gerichtshof gelangt ist, macht eine solche Prüfung jedoch überflüssig.
c) Schlussfolgerung
Folglich haben die nach der Wiedervereinigung ergangenen Verurteilungen der Beschwerdeführer durch die deutschen Gerichte Artikel 7 Abs. 1 nicht widersprochen.
Angesichts dieser Tatsache muss der Gerichtshof nicht prüfen, ob die Verurteilungen der Beschwerdeführer nach Artikel 7 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt waren.
II. ZUM BESCHWERDEPUNKT GEMÄSS ARTIKEL 1 DER KONVENTION
Die Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf Artikel 1 der Konvention, dass sie als ehemalige Staatsbürger der DDR in Bezug auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot keinen vollen Rechtsschutz geniessen.
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass dieser Beschwerdepunkt nicht nach Artikel 1 der Konvention zu prüfen ist, da es sich hier um eine Rahmenbestimmung handelt, die nicht getrennt verletzt werden kann. Er könnte jedoch eine Frage gemäss Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 7 aufwerfen, da die Beschwerdeführer der Sache nach geltend machen, dass sie als ehemalige Bürger der DDR Opfer einer Diskriminierung waren.
Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die vom Bundesverfassungsgericht angewandten Grundsätze allgemeine Bedeutung haben und somit auch für Personen gelten, die keine ehemaligen DDR-Bürger waren.
Folglich liegt keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 der Konvention in Verbindung mit Artikel 7 vor.
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Kontakt: Martina Keller:((0)3 88 41 29 46)
Emma Hellyer : ((0)3 90 21 42 15)
RELEVANTE ARTIKEL DER EUROPÄISCHEN NSCHENRECHTSKONVENTION
Artikel 1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Die Hohen Vertragschliessenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Artikel 2 - Recht auf Leben
1 Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todestrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
2 Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingten erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b um eine ordungsgemässe Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäss festgehaltenen Person zu verhindern;
c um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 7 - Keine Strafe ohne Gesetz
1 Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
2 Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 14 - Verbot der Diskriminierung
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.