Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte
Pressemitteilung
des Kanzlers
Nichtamtliche
Übersetzung
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR
MENSCHENRECHTE
Pressemitteilung des
Kanzlers
317
24.6.04
KAMMERURTEIL IN DER RECHTSSACHE
VON HANNOVER GEGEN
DEUTSCHLAND
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute in der Rechtssache
von Hannover gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 59320/00) in
öffentlicher Verhandlung das Urteil[1] verkündet.
Der Gerichtshof
hat einstimmig entschieden, dass
-
Artikel
8 (Recht auf Achtung des
Privatlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden
ist,
-
die
Frage der Anwendung des Artikels 41 (gerechte Entschädigung) der Konvention
noch nicht spruchreif ist. Die Entscheidung hierüber wird daher zurückgestellt,
und die Regierungen sowie die Beschwerdeführerin sind aufgefordert, dem
Gerichtshof schriftlich ihre entsprechenden Stellungnahmen zukommen zu lassen.
Das Urteil liegt
in französischer Sprache (Originalfassung) und in englischer Sprache
(Übersetzung) vor.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin Prinzessin Caroline von Hannover ist 1957 geboren
und die älteste Tochter des Fürsten Rainier III von Monaco. Sie besitzt die
Staatsangehörigkeit von Monaco und hat dort auch ihren Wohnsitz.
Seit Beginn der neunziger Jahre versucht Prinzessin Caroline von Hannover
in verschiedenen Ländern Europas - oftmals unter Einschaltung der
Gerichte - gegen die Boulevardpresse vorzugehen, um die Veröffentlichung
von Fotografien aus ihrem Privatleben zu verhindern.
Sie hat wiederholt ohne Erfolg die deutschen Gerichte angerufen, damit
diese jede weitere Veröffentlichung einer Reihe von Fotos untersagen, die in
den neunziger Jahren in den deutschen Zeitschriften Bunte, Freizeit Revue und
Neue Post veröffentlicht wurden. Sie
begründete ihre Klage damit, dass durch diese Veröffentlichungen ihr Recht auf
Achtung ihres Privatlebens und ihr Recht am eigenen Bild verletzt würden.
In einem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 hat das
Bundesverfassungsgericht die Veröffentlichung bestimmter Fotos, auf denen die
Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist, untersagt, da Kinder in
höherem Maße des Schutzes bedürften als Erwachsene.
Das Verfassungsgericht befand allerdings, dass die Beschwerdeführerin, die
unzweifelhaft eine ,,absolute Person der Zeitgeschichte" sei, die
Veröffentlichung von Fotografien hinnehmen müsse, die sie in der Öffentlichkeit
zeigen, selbst wenn die Bilder eher ihr Alltagsleben betreffen als die
Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten. Das Gericht verwies in diesem
Zusammenhang auf die Pressefreiheit und auf das legitime Interesse der
Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich eine solche Persönlichkeit allgemein im
öffentlichen Leben verhält.
2. Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Die Beschwerde wurde am 6. Juni 2000 eingereicht und am 8. Juli 2003 für
zulässig erklärt.
Am 16. und 26. September 2003 ermächtigte der Kammerpräsident den Verband
Deutscher Zeitschriftenverleger und die Hubert Burda Media Holding GmbH & Co.KG gemäß Artikel 61 § 3 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs als Drittbeteiligte eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
Am 6. November 2003
hat im Menschenrechtsgebäude in Straßburg eine öffentliche mündliche
Verhandlung stattgefunden.
Das Urteil wurde
dann von einer Kammer gefällt, die sich aus folgenden 7 Richtern
zusammensetzte:
Ireneu Cabral Barreto (Portugiese), Präsident,
Georg Ress (Deutscher),
Lucius Caflisch (Schweizer)[2]
Riza Türmen (Türke),
Boštjan Zupančič (Slowene),
John Hedigan (Ire),
Kristaq Traja (Albaner), Richter,
sowie Vincent Berger,
Sektionskanzler
3. Zusammenfassung des Urteils[3]
Beschwerde
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheidungen der deutschen
Gerichte würden gegen ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verstoßen; denn
die Gerichte hätten ihr keinen angemessenen Schutz vor der Veröffentlichung von
Fotos gewährt, die Sensationsreporter von ihr ohne ihr Wissen gemacht haben,
weil sie aufgrund ihrer Herkunft unzweifelhaft eine ,,absolute Person der
Zeitgeschichte" sei. Ferner liege eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung
ihres Familienlebens vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Artikel
8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Entscheidung des
Gerichtshofs
Der Gerichtshof hält als Erstes fest, dass einige
Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist,
sowie das Foto, das sie in Begleitung eines Schauspielers hinten im Hof eines
Restaurants zeigt, nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der
Bundesgerichtshof hat nämlich jede weitere Veröffentlichung dieser Fotos
untersagt, da durch sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres
Familienlebens verletzt werde.
Es steht außer Zweifel, dass die von
verschiedenen deutschen Zeitschriften veröffentlichten Fotos, auf denen die
Beschwerdeführerin allein oder mit anderen Personen im Rahmen ihres
Alltagslebens zu sehen ist, ihr Privatleben berühren. Artikel 8 der Konvention
ist daher in diesem Fall anwendbar. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem
Schutz des Privatlebens, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch hat, und der
durch Artikel 10 der Konvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung
vorzunehmen.
Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch
für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem Bereich kommt dem Schutz des
guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da es hier nicht um
die Verbreitung von „Ideen“ geht, sondern von Bildern, die sehr persönliche
oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem werden
die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen
gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen
Person als Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung
empfunden werden.
Das entscheidende Kriterium für die Abwägung
zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der Meinungsäußerung
andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin, inwieweit die
veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein
Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es
sich um Fotos aus dem Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos also,
die sie bei rein privaten Tätigkeiten zeigen. Der Gerichtshof nimmt
diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die Fotos gemacht wurden,
nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung und zuweilen
auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von
allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei
kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel
ausschließlich Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen.
Ferner mag die Öffentlichkeit zwar ein Recht
darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich unter besonderen
Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch nicht
gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein
legitimes Interesse daran geltend machen zu erfahren, wo Caroline von Hannover
sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem Privatleben verhält, auch wenn
sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden bezeichnet werden
können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist. Und selbst
wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein
kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel
veröffentlichen, so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im
vorliegenden Fall hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz
ihres Privatlebens zurückzutreten.
Der Gerichtshof weist darauf hin, welche grundlegende
Bedeutung dem Schutz des Privatlebens für die Selbstentfaltung jedes Einzelnen
zukommt, und hält fest, dass jede Person, auch wenn es sich um eine
Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die „legitime Erwartung“ hegen
darf, dass ihr Privatleben geschützt und geachtet wird. Die von den
innerstaatlichen Gerichten aufgestellten Kriterien zur Unterscheidung zwischen
einer „absoluten“ Person der Zeitgeschichte und einer „relativen“ Person
reichen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht aus, um einen wirksamen Schutz des
Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, und es hätte anerkannt
werden müssen, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen
die „legitime Erwartung“ geltend machen
darf, dass ihr Privatleben geschützt wird.
Angesichts dessen gelangt der Gerichtshof, trotz
des Ermessensspielraums des Staates auf diesem Gebiet, zu dem Schluss, dass die
deutschen Gerichte die widerstreitenden Interessen nicht in gerechter Weise
gegeneinander abgewogen haben. Somit befindet der Gerichtshof, dass Artikel 8
der Konvention verletzt worden ist und dass über den Beschwerdepunkt, den die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens
vorgebracht hat, nicht entschieden zu werden braucht.
Die Richter Cabral Barretto und Zupančič
haben jeweils eine zustimmende persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht; diese
persönlichen Meinungen sind dem Urteil beigefügt.
***
Die Urteile des Gerichtshof werden auf dessen Website veröffentlicht
(http://www.echr.coe.int).
Kanzler des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
F - 67075 Strasbourg Cedex
Pressekontakt: Roderick Liddell - Telefon: +33 (0)3
88 41 24 92
Emma Hellyer - Telefon: +33 (0)3 90 21 42 15
Stéphanie Klein - Telefon: +33 (0)3 88 41 21 54
Fax: +33 (0)3 88 41 27 91
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist
1959 in Straßburg von den Mitgliedsstaaten des Europarates gegründet worden, um
über Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 zu
urteilen. Die Zahl seiner Richter entspricht der Zahl der Vertragsstaaten der
Konvention. Seit 1. November 1998 arbeitet er als ständig tagender
Gerichtshof. In Kammern mit sieben Richtern oder in Ausnahmefällen in einer
Großen Kammer mit siebzehn Richtern prüft er die Zulässigkeit und Begründetheit
der bei ihm eingereichten Beschwerden. Die Vollstreckung seiner Urteile wird
vom Ministerkomitee des Europarates überwacht. Nähere Informationen zum
Gerichtshof und seiner Arbeit sind auf seiner Website zu finden.
[1] Gemäß Artikel 43 der Europäischen
Menschenrechtskonvention kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach dem
Datum des Urteils der Kammer in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache
an die Große Kammer (17 Mitglieder) des Gerichtshofs beantragen. Auf einen solchen Antrag hin
prüft ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine schwerwiegende
Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention oder der Protokolle dazu oder
eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Ist dies der
Fall, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch ein endgültiges Urteil.
Anderenfalls lehnt der Ausschuss den Antrag ab und das Urteil wird endgültig.
Ansonsten wird das Urteil einer Kammer endgültig, wenn die genannte Frist von
drei Monaten abgelaufen ist oder wenn die Parteien erklären, dass sie die
Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden.
[2] Für Liechtenstein gewählt
[3] Diese Zusammenfassung wurde vom Kanzler erstellt und ist für
den Gerichtshof nicht rechtsverbindlich.